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   OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2017 - 9 A 3.16   

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https://dejure.org/2017,28080
OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2017 - 9 A 3.16 (https://dejure.org/2017,28080)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.07.2017 - 9 A 3.16 (https://dejure.org/2017,28080)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. Juli 2017 - 9 A 3.16 (https://dejure.org/2017,28080)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 47 VwGO, Art 19 Abs 4 GG
    Notwendigkeit der Regelung einer Übergangsfrist bei Umstellung von zentraler auf dezentraler Schmutzwasserentsorgung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 VwGO, Art 19 Abs 4 GG
    Zentrale Schmutzwasserentsorgung; Widmung; Anschlussrecht; Umstellung auf dezentrale Entsorgung; Organisationsermessen; Satzungsänderung; Übergangsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2014 - 3 L 138/11

    Ehemalige DDR; Zugehörigkeit von Leitungen zur öffentlichen Abwasseranlage;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2017 - 9 A 3.16
    a) Den abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften steht hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit sie Schmutzwasser zentral oder dezentral entsorgen, ein Organisationsermessen zu (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 L 138/11 -, juris, Rn. 63: Organisationsermessen hinsichtlich des Umfangs der zentralen Anlage).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2017 - 9 S 1.17

    Notwendigkeit eines Übergangszeitraums bei Umstellung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2017 - 9 A 3.16
    Die hiergegen erhobene Beschwerden des Verbandsvorstehers wies der erkennende Senat mit Beschlüssen vom 23. März 2017 zurück (OVG 9 S 1.17, juris, OVG 9 S 2.17).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2015 - 9 S 29.15

    Zentrale Schmutzwasserentsorgung; Anschluss- und Benutzungsrecht; Widerruf;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2017 - 9 A 3.16
    Soweit Bescheide wie die erwähnten Bescheide aus dem Jahr 2014 ergangen sind, sind diese schon deshalb rechtswidrig gewesen, weil sie unter Verstoß gegen das Satzungsrecht einen Widerruf des Anschlussrechts in Bezug auf die zentrale Anlage und einen Anschlusszwang in Bezug auf die dezentrale Anlage vorgesehen haben (vgl. die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 13. August 2015 - OVG 9 S 29.15, 30.15 -, juris, Rn. 5 f., OVG 9 S 31.15, unveröffentlicht), was zur Folge hatte, dass auch sie keinen Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung der geplanten Umstellung an sich gaben.
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